Schon daran gedacht? Wer aus beruflichen Gründen mit einem Carsharing-Auto unterwegs ist, dessen Kosten der Arbeitgeber nicht erstattet, kann diese Ausgaben als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Das gilt für alle anfallenden Kosten. Deshalb sollten betroffene Arbeitnehmer alle Nachweise wie Tank-, Park- oder Servicegebühr-Quittungen der Steuererklärung beilegen.
Quelle: PM Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. gekürzt