Bundesverband Carsharing fordert rechtliche Lösung für Carsharing-Parkplätze

Stationsbasierte Carsharing-Angebote benötigen zunehmend Stellplätze im öffentlichen Straßenraum. In vielen Stadtquartieren sind die Reserven auf Privatflächen ausgeschöpft und damit das weitere Kundenwachstum gefährdet. Damit Carsharing jedoch seine Verkehrs- und Umweltentlastungseffekte realisieren kann, müssen die Carsharing-Fahrzeuge an weiteren Stationen nahe den potenziellen Kunden angeboten werden.

Seit Jahren wird vom Bundesverband Carsharing e. V. (bcs) die Forderung gegenüber der Bundesregierung vertreten, dass eine nationale Rechtsgrundlage geschaffen werden muss, die es Kommunen erlaubt, rechtssicher Carsharing-Stationen im öffentlichen Straßenraum zu genehmigen und einzurichten.

Nach mehreren erfolglosen Anläufen hat das Bundesverkehrsministerium im Januar
2013 im Verkehrsausschuss des Deutschen Bundestages angekündigt, relativ
zeitnah eine sogenannte Verkehrsblattlösung zu erlassen. Damit würde ein amtliches Verkehrszeichen zur Kennzeichnung von Carsharing-Stationen geschaffen werden, verbunden mit einer Definition, welche Fahrzeuge berechtigt sind, diese Stellplätze zu nutzen.

Der Bundesverband Carsharing e. V. begrüßt die Initiative des Bundesverkehrsministeriums und seine Bemühungen um eine bundesweite rechtliche Regelung. Es deutet sich hierbei jedoch an, dass die angekündigte Verkehrsblattlösung des Bundesverkehrsministeriums im aktuellen Entwurf insbesondere in den Punkten unternehmensbezogene Zuordenbarkeit und Schutz gegenüber Fremdparker die Bedürfnisse der stationsbasierten Angebote nicht genügend berücksichtigt. Deshalb wird der bcs in einem Rechtsgutachten Vorschläge erarbeiten lassen, die eine geeignete Lösung bieten.

Die Mitgliederversammlung des bcs, die am 08. Juni 2013 in Bamberg tagte, hat sichdaher noch einmal eindeutig dafür ausgesprochen, mit einer gesetzlichen Regelung nicht nur die Bedürfnisse der frei im Straßenraum („free floating“) verfügbaren Angebote der Autohersteller zu berücksichtigen. Die Bedürfnisse aller Carsharing-Angebote müssen in der Regelung Berücksichtigung finden. Der Betrieb von stationsbasierten Carsharing-Angeboten benötigt zwingend eine unternehmensbezogene Zuordnung eines Stellplatzes zu einem bezeichneten Fahrzeug.

Carsharing-Parkplatz © BCS
Carsharing-Parkplatz © BCS

Anders kann nicht gewährleistet werden, dass teilweise auf längere Zeit vorab reservierte Fahrzeuge auch tatsächlich am vom Kunden gewünschten Ort zur Verfügung stehen. Dies wiederum ist die Voraussetzung für die zuverlässige Verfügbarkeit der Angebote. bcs-Geschäftsführer Willi Loose: „Nur wenn die gewünschte Autoklasse zum gewünschten Zeitpunkt am reservierten Ort zur Verfügung steht, können wir dem Carsharing-Kunden vermitteln, dass er sein eigenes Auto nicht mehr benötigt und mit dem Carsharing-Angebot einen gleichwertigen Ersatz zur Verfügung hat. Tatsächlich hat die im letzten Jahr vom bcs durchgeführte bundesweite Neukundenbefragung ergeben, dass der Autobesitz in den Haushalten der Carsharing-Neukunden von 43,4 Prozent innerhalb weniger Monate auf nur noch 19,0 Prozent gesunken ist.“

Der bcs möchte mit seinen Erwartungen nicht einseitig die Bedürfnisse der stationsbasierten Carsharing-Angebote gegenüber den anders gearteten Interessen der frei im Straßenraum („free floating“) angebotenen Angebot der Autohersteller durchsetzen. Die unterschiedlichen Bedürfnisse müssen nur unterschiedlich Berücksichtigung finden. Und stationsbasierte Angebote mit ihren aktuell 270.000 Nutzern sind zwingend auf die Zuordnung der Stellplätze angewiesen, während die Free-Floating-Angebote im Regelfall sowieso auf feste Plätze verzichten. Auch sollten die Stellplätze für die stationsbezogenen Angebote an Problempunkten baulich gegen Fremdparker geschützt werden können, beispielsweise durch umklappbare Bügel. (PR-Meldung BSC)

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